Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 104 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
Stand: 10.06.2019
Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Änderungsverlauf
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05.05.2004 Ausfertigung
§ 104 geändert durch Artikel 4 Abs. 59 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 718)
BGBl. 2004 I S. 718
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 104 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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