Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 106 Keine Verhaftung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
Stand: 10.06.2019
Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte darf zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.
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Änderungsverlauf
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 106 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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