Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 106 Keine Verhaftung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
Stand: 10.06.2019
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Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte darf zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.