Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 101 Enthebung vom Amt des Beisitzers

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/101#abs-1 (1) Ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist in den Fällen der §§ 95 und 96 auf Antrag der für die Ernennung zuständigen Behörde, im Falle des § 97 auf Antrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz seines Amtes als Beisitzer zu entheben,

1.
wenn nachträglich bekannt wird, daß er nicht hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen;
2.
wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer entgegensteht;
3.
wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seine Amtspflicht als Beisitzer grob verletzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/101#abs-2 (2) Über den Antrag entscheidet in den Fällen der §§ 95 und 96 ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, im Falle des § 97 ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder der Senate für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen nicht mitwirken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/101#abs-3 (3) Vor der Entscheidung ist der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zu hören.

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