Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 101 Enthebung vom Amt des Beisitzers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/101#abs-1 (1) Ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist in den Fällen der §§ 95 und 96 auf Antrag der für die Ernennung zuständigen Behörde, im Falle des § 97 auf Antrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz seines Amtes als Beisitzer zu entheben,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/101#abs-2 (2) Über den Antrag entscheidet in den Fällen der §§ 95 und 96 ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, im Falle des § 97 ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder der Senate für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen nicht mitwirken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/101#abs-3 (3) Vor der Entscheidung ist der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zu hören.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 101 geändert durch Artikel 233 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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24.06.1994 Ausfertigung
§ 101 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1387)
BGBl. 1994 I S. 1387
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 101 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.