Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 101 Enthebung vom Amt des Beisitzers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/101#abs-1 (1) Ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist in den Fällen der §§ 95 und 96 auf Antrag der für die Ernennung zuständigen Behörde, im Falle des § 97 auf Antrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz seines Amtes als Beisitzer zu entheben,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/101#abs-2 (2) Über den Antrag entscheidet in den Fällen der §§ 95 und 96 ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, im Falle des § 97 ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder der Senate für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen nicht mitwirken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/101#abs-3 (3) Vor der Entscheidung ist der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zu hören.