Gesetze / Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung
StBPPV§ 22 Sperrung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/22?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Die Bundessteuerberaterkammer sperrt ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach, sobald
Die Steuerberaterkammer unterrichtet die Bundessteuerberaterkammer unverzüglich über die Löschung des Postfachinhabers aus dem Berufsregister. Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 gilt nicht, wenn der Postfachinhaber von einer Steuerberaterkammer in eine andere wechselt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/22?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Nach der Sperrung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs besteht zu diesem kein Zugang mehr. Die Zugangsberechtigung für Praxisabwickler und Praxistreuhänder nach § 19 Absatz 1 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/22?asof=2023-01-01#abs-3 (3) Gesperrte besondere elektronische Steuerberaterpostfächer dürfen nicht adressierbar sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/22?asof=2023-01-01#abs-4 (4) Sofern die Sperrung aufgrund eines Antrags des Postfachinhabers erfolgt ist, ist sie auf dessen Antrag wieder aufzuheben.
Änderungsverlauf
-
01.07.2023 in Kraft
§ 22 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 157)
BGBl. 2023 I Nr. 157
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.