Gesetze / Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung
StBPPV§ 22 Sperrung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs
Stand: 01.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/22#abs-1 (1) Die Bundessteuerberaterkammer sperrt ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach, sobald
Ein für eine weitere Beratungsstelle eingerichtetes weiteres elektronisches Steuerberaterpostfach ist zudem zu sperren, sobald die weitere Beratungsstelle aufgegeben wird. Die Steuerberaterkammer unterrichtet die Bundessteuerberaterkammer unverzüglich über die Löschung des Postfachinhabers aus dem Berufsregister. Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 gilt nicht, wenn der Postfachinhaber von einer Steuerberaterkammer in eine andere wechselt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/22#abs-2 (2) Nach der Sperrung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs besteht zu diesem kein Zugang mehr. Die Zugangsberechtigung für Praxisabwickler und Praxistreuhänder nach § 19 Absatz 1 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/22#abs-3 (3) Gesperrte besondere elektronische Steuerberaterpostfächer dürfen nicht adressierbar sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/22#abs-4 (4) Sofern die Sperrung aufgrund eines Antrags des Postfachinhabers erfolgt ist, ist sie auf dessen Antrag wieder aufzuheben.