Gesetze / Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung

StBPPV

§ 21 Automatisches Löschen von Nachrichten

Stand: 01.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/21#abs-1 (1) Noch nicht abgerufene Nachrichten dürfen frühestens 90 Tage nach ihrem Eingang automatisch in den Papierkorb des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs verschoben werden. Abgerufene Nachrichten dürfen frühestens sieben Tage nach ihrem Abruf automatisch in den Papierkorb des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs verschoben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/21#abs-2 (2) Im Papierkorb des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs befindliche Nachrichten dürfen frühestens nach 30 Tagen automatisch gelöscht werden.

§ 20 § 22