Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung
StBVV§ 37 Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke
Stand: 10.06.2019
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- AG Wuppertal, 22.10.2009 – 33 C 181/08Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Gebühr beträgt für
| 1. | die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus | 5/10 bis 15/10 |
| 2. | die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus aus übergebenen Endzahlen (ohne Vornahme von Prüfungsarbeiten) | 2/10 bis 6/10 |
| 3. | den schriftlichen Erläuterungsbericht zu den Tätigkeiten nach Nummer 1 | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist für die Erstellung eines Vermögensstatus die Summe der Vermögenswerte, für die Erstellung eines Finanzstatus die Summe der Finanzwerte.