# § 37 StBGebV — Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke

Steuerberatervergütungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gebühr beträgt für

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1.	die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus	5/10 bis 15/10
2.	die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus aus übergebenen Endzahlen (ohne Vornahme von Prüfungsarbeiten)	2/10 bis 6/10
3.	den schriftlichen Erläuterungsbericht zu den Tätigkeiten nach Nummer 1	1/10 bis 6/10
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einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist für die Erstellung eines Vermögensstatus die Summe der Vermögenswerte, für die Erstellung eines Finanzstatus die Summe der Finanzwerte.

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Zitiervorschlag: § 37 StBGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/37
