Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung

StBVV

§ 19 Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte

Stand: 10.06.2019

Bund

Dient eine Reise der Ausführung mehrerer Geschäfte, so sind die entstandenen Reisekosten und Abwesenheitsgelder nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären.

§ 18 § 20