Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
DVStB§ 53 Weiterer Inhalt des Versicherungsvertrages
Stand: 01.05.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/53#abs-1 (1) Der Versicherungsvertrag muß vorsehen, daß
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/53#abs-2 (2) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Steuerberaterkammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht für Berufsausübungsgesellschaften, die nach § 53 Absatz 1 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes nicht anerkennungspflichtig sind und für die auch keine freiwillige Anerkennung nach § 53 Absatz 1 Satz 3 des Steuerberatungsgesetzes beantragt oder erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/53#abs-3 (3) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, daß die Versicherungssumme den Höchstbetrag der dem Versicherer in jedem einzelnen Schadenfall obliegenden Leistung darstellt, und zwar mit der Maßgabe, daß nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt,