Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
DVStB§ 53 Weiterer Inhalt des Versicherungsvertrages
Stand: 01.05.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/53#abs-1 (1) Der Versicherungsvertrag muß vorsehen, daß
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/53#abs-2 (2) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Steuerberaterkammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht für Berufsausübungsgesellschaften, die nach § 53 Absatz 1 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes nicht anerkennungspflichtig sind und für die auch keine freiwillige Anerkennung nach § 53 Absatz 1 Satz 3 des Steuerberatungsgesetzes beantragt oder erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/53#abs-3 (3) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, daß die Versicherungssumme den Höchstbetrag der dem Versicherer in jedem einzelnen Schadenfall obliegenden Leistung darstellt, und zwar mit der Maßgabe, daß nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt,
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 53 DVStB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 20.09.1988 – VII B 129/88Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.07.2025 in Kraft
§ 53 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 443)
BGBl. 2024 I Nr. 443
-
01.05.2025 in Kraft
§ 53 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2024 I Nr. 320
-
24.06.2000 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 6 1. 1. 2002 des Gesetzes vom 24. Juni 2000 (BGBl. I 874, 1389)
BGBl. 2000 I S. 874
-
25.07.1996 Ausfertigung
§ 53 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I 1168)
BGBl. 1996 I S. 1168
-
19.08.1991 Ausfertigung
§ 53 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. August 1991 (BGBl. I 1797)
BGBl. 1991 I S. 1797
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.