Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
DVStB§ 49 Vereine, Personenvereinigungen und Körperschaften, die zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" befugt sind
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/49#abs-1 (1) In das Berufsregister sind ferner einzutragen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/49#abs-2 (2) Die Eintragung nach Absatz 1 ist zu löschen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/49#abs-3 (3) Die Eintragung oder Löschung ist von den Vertretungsberechtigten des Vereins, Personenvereinigung oder Körperschaft zu beantragen. Die Löschung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden.
Änderungsverlauf
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19.08.1991 Ausfertigung
§ 49 aufgehoben und geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. August 1991 (BGBl. I 1797)
BGBl. 1991 I S. 1797
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.