Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

DVStB

§ 38 Wiederbestellung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/38?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Über den Antrag auf Wiederbestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/38?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Antrag auf Wiederbestellung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. § 34 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/38?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die bestellende Steuerberaterkammer prüft, ob die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 und 3 des Gesetzes gegeben sind. Vor der Entscheidung ist die Steuerberaterkammer zu hören, der der Bewerber im Zeitpunkt des Erlöschens oder des Widerrufs der Bestellung angehört hat. § 40 Abs. 4 des Gesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/38?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Unter den Voraussetzungen des § 48 des Gesetzes können auch Personen wiederbestellt werden, die ohne nochmalige Bestellung die Eigenschaft als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter erlangt hatten (§ 154 Abs. 1 und 3 des Gesetzes in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung).

§ 36 § 38