Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
DVStB§ 40 Verfahren
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/40#abs-1 (1) Der Antrag auf Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft ist schriftlich bei der Steuerberaterkammer einzureichen, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat. In dem Antrag sind anzugeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/40#abs-2 (2) Die zuständige Steuerberaterkammer prüft anhand des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung, ob die Voraussetzungen nach § 53 Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/40#abs-3 (3) Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung vor, hat die zuständige Steuerberaterkammer die Berufsausübungsgesellschaft durch Ausstellung einer Urkunde nach § 54 Absatz 4 des Steuerberatungsgesetzes als Berufsausübungsgesellschaft anzuerkennen. Vor Eintragung in das Handels- und Partnerschaftsregister kann die zuständige Steuerberaterkammer bereits bestätigen, dass bis auf die Eintragung in das Handels- und Partnerschaftsregister alle Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/40#abs-4 (4) Über die Ablehnung des Antrags ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.