Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
DVStB§ 40 Verfahren
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/40#abs-1 (1) Der Antrag auf Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft ist schriftlich bei der Steuerberaterkammer einzureichen, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat. In dem Antrag sind anzugeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/40#abs-2 (2) Die zuständige Steuerberaterkammer prüft anhand des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung, ob die Voraussetzungen nach § 53 Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/40#abs-3 (3) Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung vor, hat die zuständige Steuerberaterkammer die Berufsausübungsgesellschaft durch Ausstellung einer Urkunde nach § 54 Absatz 4 des Steuerberatungsgesetzes als Berufsausübungsgesellschaft anzuerkennen. Vor Eintragung in das Handels- und Partnerschaftsregister kann die zuständige Steuerberaterkammer bereits bestätigen, dass bis auf die Eintragung in das Handels- und Partnerschaftsregister alle Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/40#abs-4 (4) Über die Ablehnung des Antrags ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 40 DVStB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 03.02.1987 – VII R 116/82Zitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 40 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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19.08.1991 Ausfertigung
§ 40 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. August 1991 (BGBl. I 1797)
BGBl. 1991 I S. 1797
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.