Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
StBAPO§ 85 Abschluss und Verlängerung der Einführung
Stand: 04.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/85#abs-1 (1) Der erfolgreiche Abschluss der Einführung wird von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle unter Berücksichtigung der abgegebenen Äußerungen festgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/85#abs-2 (2) Die Einführung kann verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass
1.
ihr Ziel innerhalb der regelmäßigen Einführungszeit nicht erreicht werden kann oder
2.
die Einführung nicht erfolgreich abgeschlossen worden ist.