Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

StBAPO

§ 85 Abschluss und Verlängerung der Einführung

Stand: 04.11.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/85#abs-1 (1) Der erfolgreiche Abschluss der Einführung wird von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle unter Berücksichtigung der abgegebenen Äußerungen festgestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/85#abs-2 (2) Die Einführung kann verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass

1.
ihr Ziel innerhalb der regelmäßigen Einführungszeit nicht erreicht werden kann oder
2.
die Einführung nicht erfolgreich abgeschlossen worden ist.
§ 84 § 86