Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

StBAPO

§ 86 Bildung und Mitglieder

Stand: 04.11.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/86#abs-1 (1) Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Einführung, der Ausbildung, des Studiengangs, der Einweisung, der Prüfungen und der Fortbildung wird ein Koordinierungsausschuss gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/86#abs-2 (2) Dem Koordinierungsausschuss gehören die folgenden Mitglieder an:

1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und
2.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder obersten Landesbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/86#abs-3 (3) Die Leitung des Koordinierungsausschusses und die Geschäftsführung liegen bei der Vertreterin oder dem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen.

§ 85 § 87