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# § 85 StBAPO 2022 — Abschluss und Verlängerung der Einführung

Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung  
Stand: 04.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der erfolgreiche Abschluss der Einführung wird von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle unter Berücksichtigung der abgegebenen Äußerungen festgestellt.

(2) Die Einführung kann verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass

- 1. ihr Ziel innerhalb der regelmäßigen Einführungszeit nicht erreicht werden kann oder

- 2. die Einführung nicht erfolgreich abgeschlossen worden ist.

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Zitiervorschlag: § 85 StBAPO 2022

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/85

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