Gesetze / Steuer-Auskunftsverordnung
StAuskV§ 3 Anwendungsvorschrift
§ 1 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und § 2 Absatz 2 in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden, die nach dem 1. September 2017 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind.
Änderungsverlauf
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12.07.2017 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (BGBl. I 2360)
BGBl. 2017 I S. 2360
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