Gesetze / Steuer-Auskunftsverordnung
StAuskV§ 3 Anwendungsvorschrift
Stand: 23.12.2022
Wird zitiert von 3
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- BFH, 03.07.2025 – IV R 6/23Zur Gebührenfestsetzung für eine von mehreren Personen beantragte verbindliche AuskunftZitiert von 2
- BFH, 16.12.2020 – I R 41/17Zur Zusammenfassung kommunaler Bäder- und Versorgungsbetriebe im Rahmen der SpartenrechnungZitiert von 6
- FG Niedersachsen, 15.01.2025 – 9 V 197/24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
§ 1 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und § 2 Absatz 2 in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden, die nach dem 1. September 2017 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind. § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und 5 in der am 23. Dezember 2022 geltenden Fassung ist erstmals auf Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind.