Gesetze / Steueroasen-Abwehrgesetz
StAbwG§ 10 Quellensteuermaßnahmen
Über § 49 des Einkommensteuergesetzes hinaus liegen steuerpflichtige Einkünfte natürlicher Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig sind, auch vor, soweit sie Einkünfte erzielen aus
die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes bei unbeschränkt Steuerpflichtigen der Besteuerung unterlägen, und die ihnen hierbei gewährten Vergütungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten eines anderen Steuerpflichtigen ungeachtet des § 8 Satz 1 bei dessen Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuer oder Körperschaftsteuerpflicht berücksichtigt werden können. § 50a des Einkommensteuergesetzes, mit Ausnahme von dessen Absätzen 6 und 7, und §§ 73c bis 73g der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie die weiteren gesetzlichen Vorschriften, die an den Steuerabzug auf Grund des § 50a des Einkommensteuergesetzes anknüpfen, gelten für die Vergütungen des Satzes 1 entsprechend. Dabei ist § 50a Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Steuerabzug 15 Prozent der gesamten Einnahmen beträgt.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2730)
BGBl. 2022 I S. 2730
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 24 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
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