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Artikel 24 · BT-Drs. 20/3879 · S. 144

Zu Artikel 24 (Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken)

Zu Artikel 24 (Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken)
Zu Nummer 1
§ 2b – Überschrift
Die Überschrift des § 2b wird redaktionell an den geänderten Inhalt des § 2b Absatz 1 Satz 1 StStatG angepasst.
Zu Nummer 2
§ 2b Absatz 1 Satz 1
Im Rahmen seiner Aufgabe der Gesetzesfolgenabschätzung bei der Unternehmensbesteuerung erhält das Bundes-
ministerium der Finanzen bislang von den Finanzverwaltungen der Länder Daten der Körperschaft- und Gewer-
besteuer. Die ebenfalls notwendigen Daten der Umsatzbesteuerung werden nicht übermittelt. Die Ergänzung in
§ 2b StStatG schließt an bisher im Bereich der Finanzverwaltung durchgeführte jährliche Geschäftsstatistiken mit
Umsatzsteuerdaten aus den maschinellen Verfahren an. Mit der Änderung werden die Unternehmenssteuerdaten
durch die im Rahmen des automatisierten Besteuerungsverfahrens vorhandenen Angaben zur Umsatzsteuer kom-
plettiert und damit die statistische Datenbasis für die Aufgabenerfüllung durch das Bundesfinanzministerium ver-
bessert.

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Herkunft

BT-Drs. 20/3879, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 458.747–459.748 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 02148bcdd3325d0c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP