Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 33
Stand: 24.12.2025
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 29.11.2017 – 10 K 1295/16Zitiert von 1
- VGH Bayern, 04.12.2024 – 16a D 21.3008Zitiert von 2
- VG Schwerin, 04.05.2023 – 3 A 812/20 SNZitiert von 4
- VG Köln, 29.11.2017 – 10 K 1296/16Zitiert von 1
- VG Berlin, 28.04.2017 – 2 K 381.16Zitiert von 6
- VG Potsdam, 14.03.2016 – VG 8 K 4832/15Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 05.07.2023 – 12 S 1835/21Zitiert von 6
- VGH Bayern, 28.07.2021 – 16a D 19.989Disziplinarrecht: Verstoß eines Justizvollzugsbeamten gegen die Verfassungstreuepflicht durch Vertreten von Reichsbürgerideologie KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- OVG NRW, 16.07.2020 – 19 A 2812/19Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 StAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/33#abs-1 (1) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt ein Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. In das Register werden eingetragen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/33#abs-2 (2) Im Einzelnen dürfen in dem Register gespeichert werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/33#abs-3 (3) Die Staatsangehörigkeitsbehörden sind verpflichtet, die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten zu den Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, die sie nach dem 28. August 2007 treffen, unverzüglich an die Registerbehörde zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/33#abs-4 (4) Die Registerbehörde übermittelt den Staatsangehörigkeitsbehörden und Auslandsvertretungen auf Ersuchen die in Absatz 2 genannten Daten, soweit die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. Für die Übermittlung an andere öffentliche Stellen und für Forschungszwecke gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Übermittlung von Angaben nach Absatz 1 zu Forschungszwecken ist nur in anonymisierter Form oder dann zulässig, wenn das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/33#abs-5 (5) Die Staatsangehörigkeitsbehörde teilt nach ihrer Entscheidung, dass eine Person eingebürgert worden ist oder die deutsche Staatsangehörigkeit weiterhin besitzt, verloren, aufgegeben oder nicht erworben hat, der zuständigen Meldebehörde oder Auslandsvertretung die in Absatz 2 genannten Daten unverzüglich mit.