§ 16 Aufzeichnungspflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 hat in jedem Betrieb oder Betriebsteil ein Verzeichnis zu führen, aus dem die Art und Menge der hergestellten, wiedergewonnenen, erworbenen, eingeführten, aus einem anderen Mitgliedstaat verbrachten, überlassenen, verwendeten oder vernichteten explosionsgefährlichen Stoffe sowie ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Der Erlaubnisinhaber kann sich zur Erfüllung der ihm nach Satz 1 obliegenden Pflichten einer anderen Person bedienen. Der Erlaubnisinhaber hat das Verzeichnis ab dem Zeitpunkt der Eintragung für die Dauer von zehn Jahren zu verwahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren. Bei Einstellung des Betriebes hat er das Verzeichnis der zuständigen Behörde zu übergeben.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/16?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Personen, die den Erwerb, das Überlassen oder den Vertrieb dieser Stoffe vermitteln, außer wenn sie explosionsgefährliche Stoffe einführen oder aus einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses und die Aufbewahrung von Unterlagen und Belegen zu erlassen.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 232 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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11.06.2017 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I 1586)
BGBl. 2017 I S. 1586
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.