Gesetze / Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
BinSch-SportbootVermV§ 9 Charterbescheinigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SportbootVermV-Bin2000/9#abs-1 (1) Abweichend von § 8 Absatz 4 darf ein Unternehmen ein Sportboot von weniger als 15 Metern Länge auch vermieten an Personen, denen es eine amtlich anerkannte Bescheinigung über die ausreichende Befähigung des Mieters oder des von ihm bestimmten Bootsführers (Charterbescheinigung) nach dem Muster der Anlage 4 nach Maßgabe der Absätze 2, 4 und 5 ausgestellt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SportbootVermV-Bin2000/9#abs-2 (2) Das zuverlässige Unternehmen darf eine Charterbescheinigung nur ausstellen:
Das zuverlässige Unternehmen hat eine Zweitschrift der Charterbescheinigung zu fertigen sowie diese für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ausstellung aufzubewahren und dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SportbootVermV-Bin2000/9#abs-3 (3) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann dem Unternehmen die Ausstellung von Charterbescheinigungen verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel ein Unternehmen nicht, das wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die Bestimmungen des Absatzes 2 oder des § 8 verstoßen oder Bediensteten des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes die Überprüfung einer Einweisung im Rahmen der Überwachung nach § 6 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes verweigert hat. Das Unternehmen hat das Verbot nach Satz 1 zu beachten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SportbootVermV-Bin2000/9#abs-4 (4) Das Unternehmen und dessen örtlich Bevollmächtigter gilt neben dem Sportbootführer als weiterer Verantwortlicher für dessen Pflichten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SportbootVermV-Bin2000/9#abs-5 (5) Der Sportbootführer muss die in der Charterbescheinigung eingetragenen Beschränkungen beachten.
Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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03.05.2017 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Mai 2017 (BGBl. I 1016)
BGBl. 2017 I S. 1016
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
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21.04.2009 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2009 (BGBl. I 888)
BGBl. 2009 I S. 888
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.