Gesetze / Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung

BinSch-SportbootVermV

§ 3 Grundregel, Zuständigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SportbootVermV-Bin2000/3#abs-1 (1) Ein Sportboot darf nur vermietet werden, wenn es dafür technisch zugelassen ist. Die technische Zulassung wird auf Antrag des Unternehmens vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt durch das Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 erteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SportbootVermV-Bin2000/3#abs-2 (2) Zur Durchführung dieser Verordnung ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zuständig,

1.
in dessen Amtsbezirk das Sportboot seinen ständigen Liegeplatz hat oder sich die Betriebsstätte befindet oder
2.
das dem Sitz des Unternehmens am nächsten liegt.
§ 2a § 4