Gesetze / Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
BinSch-SportbootVermV§ 3 Grundregel, Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SportbootVermV-Bin2000/3#abs-1 (1) Ein Sportboot darf nur vermietet werden, wenn es dafür technisch zugelassen ist. Die technische Zulassung wird auf Antrag des Unternehmens vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt durch das Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SportbootVermV-Bin2000/3#abs-2 (2) Zur Durchführung dieser Verordnung ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zuständig,
1.
in dessen Amtsbezirk das Sportboot seinen ständigen Liegeplatz hat oder sich die Betriebsstätte befindet oder
2.
das dem Sitz des Unternehmens am nächsten liegt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 3 BinSch-SportbootVermV →
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- BVerwG, 29.01.2026 – 3 C 16.24Gleichberechtigung von Sportbooten und Fahrgastschiffen bezüglich Wartezeiten an SchleusenZitiert von 2
- VG Köln, 27.10.2016 – 18 K 6224/15Zitiert von 1
- OVG NRW, 30.05.2016 – 8 B 1404/15Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 17.03.2022 – 10 U 23/21Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.