Gesetze / Sportseeschifferscheinverordnung
SportSeeSchV§ 8 Durchführung der Prüfungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/8#abs-1 (1) Die theoretische Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins und des Sportseeschifferscheins besteht aus einer schriftlichen und erforderlichenfalls einer mündlichen Prüfung. Die theoretische Prüfung zum Erwerb des Sporthochseeschifferscheins besteht aus einer schriftlichen und einer obligatorischen mündlichen Prüfung. Die praktische Prüfung wird an Bord einer Yacht durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/8#abs-2 (2) Die Prüfungen werden von einer Prüfungskommission nach § 4 oder nach § 4a Abs. 2 abgenommen, die mit Stimmenmehrheit entscheidet* Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/8#abs-3 (3) Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift zu fertigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/8#abs-4 (4) Die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung oder einer Teilprüfung ist frühestens nach Ablauf von zwei Monaten möglich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/8#abs-5 (5) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens zum Erwerb des Sportküsten-, des Sportsee- und des Sporthochseeschifferscheins werden in Durchführungsrichtlinien nach § 7 Abs. 4 geregelt.
Änderungsverlauf
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06.08.2005 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. August 2005 (BGBl. I 2288)
BGBl. 2005 I S. 2288
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28.09.1999 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. September 1999 (BGBl. I 1938)
BGBl. 1999 I S. 1938
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22.12.1998 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I 4016 932)
BGBl. 1998 I S. 4016
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.