Gesetze / Sportseeschifferscheinverordnung

SportSeeSchV

§ 8 Durchführung der Prüfungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/8#abs-1 (1) Die theoretische Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins und des Sportseeschifferscheins besteht aus einer schriftlichen und erforderlichenfalls einer mündlichen Prüfung. Die theoretische Prüfung zum Erwerb des Sporthochseeschifferscheins besteht aus einer schriftlichen und einer obligatorischen mündlichen Prüfung. Die praktische Prüfung wird an Bord einer Yacht durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/8#abs-2 (2) Die Prüfungen werden von einer Prüfungskommission nach § 4 oder nach § 4a Abs. 2 abgenommen, die mit Stimmenmehrheit entscheidet* Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/8#abs-3 (3) Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift zu fertigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/8#abs-4 (4) Die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung oder einer Teilprüfung ist frühestens nach Ablauf von zwei Monaten möglich.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/8#abs-5 (5) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens zum Erwerb des Sportküsten-, des Sportsee- und des Sporthochseeschifferscheins werden in Durchführungsrichtlinien nach § 7 Abs. 4 geregelt.

§ 7 § 9