Gesetze / Sportseeschifferscheinverordnung

SportSeeSchV

§ 9 Prüfungsanforderungen zum Erwerb der Zusatzeinträge für die Traditionsschiffahrt und zum Erwerb des Befähigungsnachweises zum Maschinisten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/9#abs-1 (1) Die Feststellung einer Befähigung als Schiffer im Sinne des § 1 Abs. 5 oder Maschinist im Sinne des § 1 Abs. 6 von Traditionsschiffen kann erst dann erfolgen, wenn die entsprechende Qualifikation und der Erfahrungsnachweis vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/9#abs-2 (2) Die Einzelheiten des Inhalts und des Feststellungsverfahrens zu der Befähigung zum Schiffer oder Maschinisten werden in den Durchführungsrichtlinien (Traditionsschiffahrt) geregelt.

§ 8 § 10