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# § 7 SportSeeSchV — Prüfungsanforderungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins

Sportseeschifferscheinverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber

- 1. ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und

- 2. die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-technischen Kenntnisse zur sicheren Führung einer Yacht in den Küstengewässern

hat und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.

(2) Die Prüfung zum Erwerb des Sportseeschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber

- 1. ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und

- 2. die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-technischen Kenntnisse zur sicheren Führung einer Yacht in küstennahen Seegewässern

hat und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.

(3) Die Prüfung zum Erwerb des Sporthochseeschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber

- 1. ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und

- 2. die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-technischen Kenntnisse für das Führen einer Yacht in der weltweiten Fahrt

hat.

(4) Die Einzelheiten des Inhalts und der Durchführung der Prüfung zum Erwerb des Sportküsten-, des Sportsee- und des Sporthochseeschifferscheins werden in Durchführungsrichtlinien für den Sportküstenschifferschein und den Sportsee-/Sporthochseeschifferschein geregelt.

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Zitiervorschlag: § 7 SportSeeSchV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/7

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