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SpkWBV

§ 17 Wahlen bei neu errichteten Sparkassen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkWBV/17#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat einer nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten Sparkasse besteht bis zur Wahl von Vertretern der Beschäftigten aus dem Vorsitzenden (§ 10 des Brandenburgischen Sparkassengesetzes) und weiteren Mitgliedern (§ 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Sparkassengesetzes). Die Vertreter der Beschäftigten sind innerhalb von sechs Monaten nach der Errichtung der Sparkasse für die restliche Amtszeit der weiteren Mitglieder zu wählen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkWBV/17#abs-2 (2) Der Personalrat bestellt spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlvorstand und je einen von ihnen als Vorsitzenden und als dessen Stellvertreter.

Abschnitt 4

Schlussbestimmungen

§ 16 § 18