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# § 17 SpkWBV (Brandenburg) — Wahlen bei neu errichteten Sparkassen

Sparkassenwahlverordnung Beschäftigte  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verwaltungsrat einer nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten Sparkasse besteht bis zur Wahl von Vertretern der Beschäftigten aus dem Vorsitzenden (§ 10 des Brandenburgischen Sparkassengesetzes) und weiteren Mitgliedern (§ 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Sparkassengesetzes). Die Vertreter der Beschäftigten sind innerhalb von sechs Monaten nach der Errichtung der Sparkasse für die restliche Amtszeit der weiteren Mitglieder zu wählen.

(2) Der Personalrat bestellt spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlvorstand und je einen von ihnen als Vorsitzenden und als dessen Stellvertreter.

Abschnitt 4

Schlussbestimmungen

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Zitiervorschlag: § 17 SpkWBV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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