Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sparkassenwahlverordnung Beschäftigte
SpkWBV§ 18 Fristen
Stand: 21.08.2026
Auf die Berechnung der in dieser Verordnung bestimmten Fristen finden die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.