Gesetze / Landesrecht Bayern / Sparkassenordnung

SpkO

§ 9 Beteiligungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/9#abs-1 (1) Die Sparkasse darf Beteiligungen (§ 271 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) an Unternehmen und Einrichtungen der Sparkassen-Finanzgruppe eingehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/9#abs-2 (2) Die Sparkasse darf im Rahmen ihrer Aufgabe (§ 1) auch Beteiligungen (§ 271 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) eingehen an

1. Grundstückserschließungs-, Wohnungsbau-, Grundstücksverwertungs- und Immobilienverwaltungsunternehmen,

2. Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die sich an mittelständischen Unternehmen beteiligen,

3. sonstigen Unternehmen, wenn ihre Beteiligung 50 v.H. des Unternehmenskapitals nicht übersteigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/9#abs-3 (3) Beteiligungen sind nur zulässig an Unternehmen, für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern nur das Vermögen des Unternehmens haftet und etwaige Nachschusspflichten betragsmäßig begrenzt sind. Bei diesen Beteiligungen ist darauf zu achten, dass sie nach kaufmännischen Grundsätzen zumindest mittelfristig eine marktübliche angemessene Rendite erwarten lassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/9#abs-4 (4) Abweichungen von den Abs. 2 und 3 sind nur mit Genehmigung zulässig. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Genehmigung bedarf es nicht bei Abweichungen von Abs. 2 und 3 Satz 2, wenn es sich um einen Beteiligungserwerb im Weg der Verwertung von Sicherheiten handelt.

§ 8 § 10