Gesetze / Landesrecht Bayern / Sparkassenordnung
SpkO§ 1 Aufgabe
Stand: 25.08.2026
Die Sparkassen sind selbstständige Wirtschaftsunternehmen in kommunaler Trägerschaft mit der Aufgabe (öffentlicher Auftrag), auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse für ihren Geschäftsbezirk den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise, der Wirtschaft, insbesondere des Mittelstands, und der öffentlichen Hand mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche sicherzustellen. Sie unterstützen damit die Aufgabenerfüllung der Kommunen im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 SpkO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 18.05.2021 – 1 StR 144/20Untreue: Umfang des Ermessens eines Sparkassenvorstands in Bayern bei Unternehmensspenden und -geschenkenZitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.