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§ 9 SpkO (Bayern) — Beteiligungen

Sparkassenordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Sparkasse darf Beteiligungen (§ 271 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) an Unternehmen und Einrichtungen der Sparkassen-Finanzgruppe eingehen.

(2) Die Sparkasse darf im Rahmen ihrer Aufgabe (§ 1) auch Beteiligungen (§ 271 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) eingehen an

1. Grundstückserschließungs-, Wohnungsbau-, Grundstücksverwertungs- und Immobilienverwaltungsunternehmen,

2. Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die sich an mittelständischen Unternehmen beteiligen,

3. sonstigen Unternehmen, wenn ihre Beteiligung 50 v.H. des Unternehmenskapitals nicht übersteigt.

(3) Beteiligungen sind nur zulässig an Unternehmen, für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern nur das Vermögen des Unternehmens haftet und etwaige Nachschusspflichten betragsmäßig begrenzt sind. Bei diesen Beteiligungen ist darauf zu achten, dass sie nach kaufmännischen Grundsätzen zumindest mittelfristig eine marktübliche angemessene Rendite erwarten lassen.

(4) Abweichungen von den Abs. 2 und 3 sind nur mit Genehmigung zulässig. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Genehmigung bedarf es nicht bei Abweichungen von Abs. 2 und 3 Satz 2, wenn es sich um einen Beteiligungserwerb im Weg der Verwertung von Sicherheiten handelt.