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§ 10 SpkO (Bayern) — Dienstleistungsgeschäfte

Sparkassenordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nicht bankübliche Dienstleistungsgeschäfte dürfen die Aufgabenerfüllung (§ 1) nicht beeinträchtigen und müssen im Verhältnis hierzu von untergeordneter Bedeutung sein.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Durchführung nicht banküblicher Dienstleistungsgeschäfte untersagen.