Gesetze / Landesrecht Bayern / Sparkassenordnung

SpkO

§ 11 Grundsätze guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für die Organe der Sparkasse gelten die Grundsätze guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung, wie sie sich aus dem Sparkassengesetz sowie den nachfolgenden Vorschriften ergeben.

§ 10 § 12