Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sparkassenanpassungsverordnung
SpkAV§ 2 Gewährträgerschaft bei Aufhebung der Kreisfreiheit
Stand: 02.08.2026
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Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkAV/2#abs-2 (2) Mit der Aufhebung der Kreisfreiheit von
Eisenhüttenstadt wird der neu gebildete Landkreis Oder-Spree
Gewährträger der Stadt- und Kreissparkasse Eisenhüttenstadt.