Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sparkassenanpassungsverordnung
SpkAV§ 3 Übergangsvorschriften für den Verwaltungsrat
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkAV/3#abs-1 (1) Nach dem Übergang der Gewährträgerschaft
auf den neu gebildeten Landkreis bleiben die Mitglieder der
Verwaltungsräte bis zur Vereinigung der Sparkassen im Amt. Die
sparkassenrechtlichen Vorschriften über Ausschlußgründe
für Mitglieder des Verwaltungsrats bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkAV/3#abs-2 (2) Für die Vorsitzenden der Verwaltungsräte gilt
§ 21 Abs. 3 des Kreisneugliederungsgesetzes.