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SpkAV

§ 3 Übergangsvorschriften für den Verwaltungsrat

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkAV/3#abs-1 (1) Nach dem Übergang der Gewährträgerschaft

auf den neu gebildeten Landkreis bleiben die Mitglieder der

Verwaltungsräte bis zur Vereinigung der Sparkassen im Amt. Die

sparkassenrechtlichen Vorschriften über Ausschlußgründe

für Mitglieder des Verwaltungsrats bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkAV/3#abs-2 (2) Für die Vorsitzenden der Verwaltungsräte gilt

§ 21 Abs. 3 des Kreisneugliederungsgesetzes.

§ 2 § 4