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§ 2 SpkAV (Brandenburg) — Gewährträgerschaft bei Aufhebung der Kreisfreiheit

Sparkassenanpassungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) (nichtig)

(2) Mit der Aufhebung der Kreisfreiheit von

Eisenhüttenstadt wird der neu gebildete Landkreis Oder-Spree

Gewährträger der Stadt- und Kreissparkasse Eisenhüttenstadt.