Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sparkassenanpassungsverordnung
SpkAV§ 1 Grundsätze
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkAV/1#abs-1 (1) Die Vereinigung von Sparkassen darf nicht zu einer
Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit einer Sparkasse führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkAV/1#abs-2 (2) Mit der Auflösung des Gewährträgers einer Sparkasse
durch Maßnahmen der Kreisneugliederung wird sein Rechtsnachfolger
Gewährträger der Sparkasse.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpkAV/1#abs-3 (3) Ist ein Zweckverband Gewährträger einer Sparkasse, tritt an
die Stelle der aufgelösten Zweckverbandsmitglieder deren Rechtsnachfolger.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpkAV/1#abs-4 (4) Werden sämtliche Mitglieder eines Sparkassenzweckverbandes
aufgelöst und tritt ein neu gebildeter Landkreis an ihre Stelle, ist der
Sparkassenzweckverband mit der Konstituierung der Vertretung des neu gebildeten
Landkreises aufgelöst.