Gesetze / Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen
UnbBeschErtV§ 4
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält
1.
Bezeichnung des Spieles,
2.
a)
im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Firmenbezeichnung und Sitz des Herstellers, b)
im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Namen, Geburtsdatum und -ort sowie Wohnort des Veranstalters,
im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Namen, Geburtsdatum und -ort sowie Wohnort des Veranstalters,
3.
Beschreibung des Spieles, des Spielablaufs und, soweit erforderlich, Abbildungen oder Übersichtszeichnungen,
4.
Spielregeln und Gewinnplan,
5.
Bezeichnung der Plätze, an denen das Spiel veranstaltet werden darf,
6.
Angabe der Geltungsdauer,
7.
etwaige Nebenbestimmungen.