# § 4 SpielUBeschV

Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält

- 1. Bezeichnung des Spieles,

  - a) im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Firmenbezeichnung und Sitz des Herstellers, b)im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Namen, Geburtsdatum und -ort sowie Wohnort des Veranstalters,

- 3. Beschreibung des Spieles, des Spielablaufs und, soweit erforderlich, Abbildungen oder Übersichtszeichnungen,

- 4. Spielregeln und Gewinnplan,

- 5. Bezeichnung der Plätze, an denen das Spiel veranstaltet werden darf,

- 6. Angabe der Geltungsdauer,

- 7. etwaige Nebenbestimmungen.

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Zitiervorschlag: § 4 SpielUBeschV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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