Gesetze / Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung
SpaEfV§ 8 Berichtspflicht der zuständigen Stelle
Die zuständige Stelle legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium der Finanzen jeweils jährlich einen Bericht über die nach § 6 Absatz 1 und 2 durchgeführten Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen vor. Der Berichtspflicht kann nachgekommen werden im Rahmen
§ 9 des Akkreditierungsstellengesetzes und § 29 des Umweltauditgesetzes bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 205 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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31.10.2014 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I 1656)
BGBl. 2014 I S. 1656
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