Gesetze / Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung
SpaEfV§ 7 Datenübermittlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpaEfV/7#abs-1 (1) Soweit dies für die Kontrolle und Überwachung der im Bereich der Durchführung dieser Verordnung tätigen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen oder Konformitätsbewertungsstellen erforderlich ist, darf die zuständige Stelle nach § 6 Absatz 1 Satz 2 folgende Daten an die Bundesfinanzbehörden übermitteln:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpaEfV/7#abs-2 (2) Die in Absatz 1 aufgeführten Daten werden übermittelt, um den Hauptzollämtern die Prüfung der Gültigkeit eines Testates zu ermöglichen, das von einer Stelle nach § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes oder § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes ausgestellt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpaEfV/7#abs-3 (3) Die in Absatz 1 aufgeführten Daten dürfen nur für den in Absatz 2 genannten Zweck verwendet werden. Unternehmensdaten sind nur insoweit zu übermitteln, als es erforderlich ist, um die übermittelten Informationen einem zu überprüfenden Testat oder einem Steuerverfahren zuzuordnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpaEfV/7#abs-4 (4) Die bei den Bundesfinanzbehörden gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben im Steuerverfahren nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 169 der Abgabenordnung.