Gesetze / Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung
SpaEfV§ 6 Überwachung und Kontrolle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpaEfV/6#abs-1 (1) Die Tätigkeit der Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen oder der Konformitätsbewertungsstellen wird im Rahmen dieser Verordnung von der zuständigen Stelle überwacht und kontrolliert. Zuständige Stelle im Sinne dieser Verordnung ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpaEfV/6#abs-2 (2) Die zuständige Stelle hat im Rahmen der Überwachung und Kontrolle insbesondere die erforderlichen Anordnungen zu treffen, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künftige Mängel zu verhüten, sowie die erforderlichen Prüfungen und Kontrollen vor Ort durchzuführen. Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, sind die Bediensteten und sonstigen Beauftragten der zuständigen Stelle befugt,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpaEfV/6#abs-3 (3) Die Bundesfinanzbehörden können der zuständigen Stelle die erforderlichen Informationen übermitteln, die sie braucht, um die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpaEfV/6#abs-4 (4) Die Vorschriften des Umweltauditgesetzes und des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 80 des Gesetzes vom 22. Dezember 2012 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie der auf der Grundlage dieser Gesetze erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.