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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1656
BGBl. 2014 I S. 1656 · 22.267 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung
Vom 31. Oktober 2014
Auf Grund
– des § 66b Absatz 1, 2 Nummer 1, 4 und Absatz 3
Nummer 1 des Energiesteuergesetzes, der durch
Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 5. Dezember
2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) eingeführt worden ist, in
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsan-
passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. De-
zember 2013 (BGBl. I S. 4310) sowie
– des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1, 4 und Absatz 3
Nummer 1 des Stromsteuergesetzes, der durch
Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Dezember
2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) eingeführt worden ist, in
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsan-
passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. De-
zember 2013 (BGBl. I S. 4310)
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung vom
31. Juli 2013 (BGBl. I S. 2858) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 vor Buchstabe a werden die Wörter
„den Nachweis“ durch die Wörter „die Nachweis-
führung“ ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „die Befugnisse
der“ durch die Wörter „Vorgaben für die Nach-
weisführung durch die“ sowie die Wörter „für die“
durch die Wörter „sowie deren“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. eine EMAS-Registrierungsstelle: die nach § 32
des Umweltauditgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. September 2002
(BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 43 des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung für die Eintragung
in das EMAS-Register zuständige Industrie-
und Handelskammer oder Handwerkskam-
mer,“.
b) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6
bis 10 angefügt:
„6. der Energieverbrauch: die Menge der einge-
setzten Energie und der eingesetzten Ener-
gieträger,
7. der Gesamtenergieverbrauch: die gesamte
Menge der Energie und der Energieträger,
die in dem Unternehmen, auf das sich die
Nachweisführung in einem bestimmten Zeit-
raum bezieht, eingesetzt worden sind,
8. ein Unternehmen: ein Unternehmen im Sinne
des § 2 Nummer 4 des Stromsteuerge-
setzes,
9. ein Nachweis: eine Bescheinigung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck der
Bundesfinanzbehörden gemäß § 4 Absatz 6
oder § 5 Absatz 5,
10. ein Testat: ein Zertifikat nach der DIN EN
ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, ein
Bericht zum Überwachungsaudit, ein
EMAS-Eintragungs- oder EMAS-Verlänge-
rungsbescheid oder eine Bestätigung der
EMAS-Registrierungsstelle.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 vor Nummer 1 werden die Wörter „für
den Nachweis des Betriebs“ durch die Wörter „für
die Nachweisführung über den Betrieb“ ersetzt
und die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, das
zu einem früheren Zeitpunkt als nach Num-
mer 1 ausgestellt wurde in Verbindung mit
einem frühestens zwölf Monate vor Beginn
des Antragsjahres ausgestellten Bericht zum
Überwachungsaudit, der belegt, dass das
Energiemanagementsystem betrieben wur-
de.“
b) In Absatz 2 Satz 1 vor Nummer 1 werden die
Wörter „für den Nachweis des Betriebs“ durch
die Wörter „für die Nachweisführung über den
Betrieb“ ersetzt und die Nummer 2 wird wie folgt
gefasst:
„2. eine Bestätigung der EMAS-Registrierungs-
stelle über eine aktive Registrierung mit der
Angabe eines Zeitpunkts, bis zu dem die
Registrierung gültig ist, auf der Grundlage
einer frühestens zwölf Monate vor Beginn
des Antragsjahres ausgestellten validierten
Aktualisierung der Umwelterklärung, die be-
legt, dass das Umweltmanagementsystem
betrieben wurde. Für kleine und mittlere
Unternehmen, die gemäß Artikel 7 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1221/2009 für das Antrags-
jahr oder das Jahr davor von der Verpflichtung
zur Vorlage einer validierten aktualisierten
Umwelterklärung befreit wurden, kann davon
abweichend eine frühestens zwölf Monate
vor Beginn des Antragsjahres ausgestellte
nicht validierte aktualisierte Umwelterklärung
herangezogen werden. Die Befreiung von der
Verpflichtung zur Vorlage einer validierten
aktualisierten Umwelterklärung ist dem zu-
ständigen Hauptzollamt (§ 1a der Energie-
steuer-Durchführungsverordnung sowie § 1
der Stromsteuer-Durchführungsverordnung)
mit dem Nachweis nach Absatz 6 vorzule-
gen.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 vor Nummer 1 werden die Wörter
„für den Nachweis des Betriebs“ durch die
Wörter „für die Nachweisführung über den
Betrieb“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
fügt:
„Die Nachweisführung nach Satz 1 muss sich
auf alle Unternehmensteile, Anlagen, Stand-
orte, Einrichtungen, Systeme und Prozesse
eines Unternehmens beziehen. Abweichend
von Satz 2 können einzelne Unternehmens-
teile oder Standorte von der Nachweisfüh-
rung mit Ausnahme der Erfassung des Ge-
samtenergieverbrauchs ausgenommen wer-
den, wenn diese für den Gesamtenergiever-
brauch des Unternehmens nicht relevant sind
und wenn die Bereiche mit einem wesentli-
chen Energieeinsatz durch die Nachweisfüh-
rung abgedeckt werden. Zur Erfüllung der
Anforderungen nach Satz 1 muss sich die
Nachweisführung auf mindestens 90 Prozent
des Gesamtenergieverbrauchs des Unter-
nehmens beziehen.“
cc) Nach dem neuen Satz 5 wird folgender Satz
eingefügt:
„Dabei sind die Daten eines Zwölf-Monats-
Zeitraums heranzuziehen, die für die Nach-
weisführung über die Erfüllung der Anfor-
derungen jeweils nur für ein Antragsjahr zu-
grunde gelegt werden dürfen.“
d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
und 5 eingefügt:
„(4) Bei Unternehmen mit mehreren Unter-
nehmensteilen oder Standorten ist es für die
Nachweisführung unschädlich, wenn für die ein-
zelnen Unternehmensteile oder Standorte
1. unterschiedliche Systeme nach § 2 Absatz 1
Nummer 1 und 2,
2. bei kleinen und mittleren Unternehmen unter-
schiedliche Systeme nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 1 bis 3 oder
3. mehrere standortbezogene gleichartige Sys-
teme nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2
betrieben werden. In diesen Fällen können ein-
zelne Unternehmensteile oder Standorte von der
Nachweisführung ausgenommen werden, wenn
der Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens
erfasst wird und sich die von der Nachweis-
führung ausgenommenen Unternehmensteile
und Standorte auf insgesamt nicht mehr als 5 Pro-
zent des Gesamtenergieverbrauchs des Unter-
nehmens beziehen.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten An-
forderungen an die Nachweisführung müssen in
dem nachweisführenden Unternehmen spätes-
tens bis zum Ablauf des Antragsjahres erfüllt sein.
Der Nachweisführung zugrunde gelegte Testate
müssen spätestens vor Ablauf des Antragsjahres
ausgestellt sein. Für die Ausstellung eines Nach-
weises über den Betrieb eines alternativen Sys-
tems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach
§ 3 müssen bis zum Ablauf des Antragsjahres
sämtliche Unterlagen, die zur Nachweisführung
erforderlich sind, der für die Ausstellung des
Nachweises zuständigen Stelle vorgelegt und et-
waige Vor-Ort-Prüfungen durchgeführt worden
sein. Sind die Voraussetzungen nach den Sät-
zen 1 bis 3 erfüllt, kann die für die Ausstellung
eines Nachweises zuständige Stelle auch noch
nach Ablauf des Antragsjahres eine weitere rein
dokumentenbasierte Prüfung durchführen und
den Nachweis nach Ablauf des Antragsjahres
ausstellen.“
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die
Sätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„Ein Nachweis über das Vorliegen der Vorausset-
zungen nach den Absätzen 1 bis 5 erfolgt jeweils
für ein Antragsjahr und ist von einer der in § 55
Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und in § 10
Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten
Stellen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
der Bundesfinanzbehörden schriftlich auszustel-
len. Der Nachweis ist dem zuständigen Haupt-
zollamt von dem Unternehmen zusammen mit
dem Antrag nach § 101 der Energiesteuer-Durch-
führungsverordnung oder nach § 19 der Strom-
steuer-Durchführungsverordnung vorzulegen. Im
Falle eines Nachweises im Rahmen des Verfah-
rens nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
(EMAS-Verfahren) ist ein Nachweis nach Satz 1
durch Umweltgutachter oder Umweltgutachteror-
ganisationen auszustellen; § 18 des Umweltaudit-
gesetzes gilt entsprechend. Sofern ein Nachweis
nach dem EMAS-Verfahren das gesamte Unter-
nehmen abdeckt, kann der Nachweis nach Satz 1
unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch
durch die EMAS-Registrierungsstelle ausgestellt
werden.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Vor Nummer 1 werden die Wörter „den Nach-
weis über“ durch die Wörter „die Nachweis-
führung über“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „oder ein Testat nach § 4 Ab-
satz 3“ werden durch die Wörter „oder
die Erfüllung der Voraussetzungen für
die Nachweisführung nach § 4 Absatz 3“
ersetzt.
bbb) Nach den Wörtern „dieses Testat“ wer-
den die Wörter „oder die Nachweisfüh-
rung“ eingefügt.
ccc) Die Wörter „gesamten Energiever-
brauchs“ werden durch das Wort „Ge-
samtenergieverbrauchs“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „gesamten
Energieverbrauchs“ durch das Wort „Gesamt-
energieverbrauchs“ ersetzt.
dd) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird
wie folgt gefasst:
„aa) das Unternehmen verpflichtet sich
oder beauftragt eine der in § 55 Ab-

satz 8 des Energiesteuergesetzes
und § 10 Absatz 7 des Stromsteu-
ergesetzes genannten Stellen,
aaa) ein Energiemanagementsys-
tem nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 1,
bbb) ein Umweltmanagementsys-
tem nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 2 oder
ccc) sofern es sich um ein kleines
oder mittleres Unternehmen
handelt, ein alternatives Sys-
tem zur Verbesserung der
Energieeffizienz nach § 3
einzuführen, und“.
bbb) Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Drei-
fachbuchstabe bbb wird wie folgt ge-
fasst:
„bbb) für ein Umweltmanagementsystem
nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 min-
destens die Anforderungen nach
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe bbb sowie die
Erfassung und Analyse von Ener-
gie verbrauchenden Anlagen und
Geräten mit einer Energiever-
brauchsanalyse in Form einer Auf-
teilung der eingesetzten Energie-
träger auf die Verbraucher, der Er-
fassung der Leistungs- und Ver-
brauchsdaten der Produktionsan-
lagen sowie Nebenanlagen, für
gängige Geräte (zum Beispiel Ge-
räte zur Drucklufterzeugung, Pum-
pen, Ventilatoren, Antriebsmoto-
ren, Anlagen zur Wärme- und Käl-
teerzeugung sowie Geräte zur Be-
leuchtung und Bürogeräte) die Er-
mittlung des Energieverbrauchs
durch kontinuierliche Messung
oder durch Schätzung mittels zeit-
weise installierter Messeinrichtun-
gen (zum Beispiel Stromzange,
Wärmezähler) und nachvollziehba-
rer Hochrechnungen über Be-
triebs- und Lastkenndaten, und
der Dokumentation des Energie-
verbrauchs mit Hilfe einer Tabelle.
Für gängige Geräte, für die eine
Ermittlung des Energieverbrauchs
mittels Messung nicht oder nur
mit einem erheblichen Aufwand
möglich ist, kann der Energiever-
brauch durch nachvollziehbare
Hochrechnungen über bestehende
Betriebs- und Lastkenndaten er-
mittelt werden. Für Geräte zur Be-
leuchtung und für Bürogeräte kann
eine Schätzung des Energiever-
brauchs mittels anderer nachvoll-
ziehbarer Methoden vorgenom-
men werden;“.
ccc) Dem Buchstaben b Doppelbuchstabe bb
Dreifachbuchstabe ccc wird folgender
Satz angefügt:
„Bei der Erfassung und Analyse von
Energie verbrauchenden Anlagen und
Geräten nach der Anlage 2 Nummer 2
müssen mindestens 90 Prozent des er-
mittelten Energieverbrauchs den Ener-
gie verbrauchenden Anlagen und Gerä-
ten des Unternehmens zugeordnet wer-
den.“
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Antragsjahre 2013 und 2014 können die
zuständigen Stellen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 bei
Unternehmen mit mehreren Standorten Verfah-
rensvereinfachungen, insbesondere stichproben-
artige Überprüfungen, zulassen; ein vollständiger
Verzicht auf Vor-Ort-Begutachtungen ist im An-
tragsjahr 2014 nicht zulässig.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In den Fällen des § 55 Absatz 6 des Ener-
giesteuergesetzes und des § 10 Absatz 5 des
Stromsteuergesetzes gelten die Absätze 1 und 2
entsprechend. Im Jahr der Neugründung eines
Unternehmens sind der Nachweisführung Daten
über den Energieverbrauch aus dem Zeitraum
ab dem Beginn der erstmaligen Betriebsauf-
nahme bis zum 15. Dezember des Antragsjahres
zugrunde zu legen. Der Nachweisführung für An-
tragsjahre, die unmittelbar auf das Jahr der Neu-
gründung folgen, sind Daten über den Energie-
verbrauch eines vollständigen Zwölf-Monats-
Zeitraums zugrunde zu legen. Der Zwölf-Mo-
nats-Zeitraum nach Satz 3 darf sich mit dem in
Satz 2 genannten Zeitraum höchstens um sechs
Monate überschneiden.“
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten
Anforderungen an die Nachweisführung müssen
in dem nachweisführenden Unternehmen spätes-
tens bis zum Ablauf des Antragsjahres erfüllt sein.
Der Nachweisführung zugrunde gelegte Testate
müssen spätestens vor Ablauf des Antragsjahres
ausgestellt sein. Für die Nachweisführung nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für das Antragsjahr
2014 müssen sämtliche Unterlagen, die Voraus-
setzung für die Ausstellung eines Nachweises
sind, der für die Ausstellung des Nachweises zu-
ständigen Stelle bis zum Ablauf des Antragsjah-
res vorgelegt worden sein. Etwaige Vor-Ort-Prü-
fungen müssen bis zum Ablauf des Antragsjahres
durchgeführt worden sein. Sind die Vorausset-
zungen nach den Sätzen 1 bis 4 erfüllt, kann die
für die Ausstellung eines Nachweises zuständige
Stelle auch noch nach Ablauf des Antragsjahres
eine weitere rein dokumentenbasierte Prüfung
durchführen und den Nachweis nach Ablauf des
Antragsjahres ausstellen.“
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „auszustellen
oder zu bestätigen“ durch die Wörter „schrift-
lich auszustellen“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Absatz 4“
durch die Angabe „§ 4 Absatz 6“ ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 3
im Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter
„gesamten Energieverbrauchs“ durch das Wort
„Gesamtenergieverbrauchs“ ersetzt.
g) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Bei der Nachweisführung nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b müssen sich die
verwendeten Daten über den Energieeinsatz und
den Energieverbrauch auf einen vollständigen
Zwölf-Monats-Zeitraum beziehen, der frühestens
zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres be-
ginnt und spätestens mit Ablauf des Antragsjah-
res endet. Der Zwölf-Monats-Zeitraum, der der
Nachweisführung für das Antragsjahr 2014 zu-
grunde gelegt wird, darf sich mit dem Zwölf-Mo-
nats-Zeitraum, der der Nachweisführung für das
Antragsjahr 2013 zugrunde gelegt wurde, höchs-
tens um sechs Monate überschneiden. Ab dem in
Absatz 2 genannten Zeitpunkt ist jeweils ein
Zwölf-Monats-Zeitraum zugrunde zu legen, der
mit demselben Kalendermonat beginnt und mit
demselben Kalendermonat endet wie der Zwölf-
Monats-Zeitraum, der im vorherigen Antragsjahr
der Nachweisführung zugrunde gelegt worden
ist. Von Satz 3 kann abgewichen werden, wenn
die Nachweisführung unverhältnismäßig er-
schwert würde und unternehmerisch veranlasste,
objektiv nachvollziehbare Gründe die Abwei-
chung rechtfertigen. In diesem Fall darf sich der
Zwölf-Monats-Zeitraum, der der Nachweisfüh-
rung für ein Antragsjahr zugrunde gelegt wird,
mit dem Zwölf-Monats-Zeitraum, der der Nach-
weisführung für das vorherige Antragsjahr zu-
grunde gelegt wurde, höchstens um drei Monate
überschneiden.“
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“
sowie die Wörter „Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit“ durch die
Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit“ ersetzt.
b) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 6 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 6
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.
6. In § 9 werden die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 1 oder
§ 5 Absatz 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 6
Satz 1 oder § 5 Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.
7. In der Überschrift der Anlage 1 werden die Wörter
„(zu § 3 Satz 1 Nummer 1)“ durch die Wörter „(zu
§ 3 Nummer 1)“ ersetzt.
8. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „(zu § 3
Satz 1 Nummer 2)“ durch die Wörter „(zu § 3
Nummer 2)“ ersetzt.
b) In Nummer 1 Tabelle 1 werden in der Kopfzeile
der Spalte 7 nach dem Wort „Messsystem“ die
Wörter „oder alternative Art der Erfassung und
Analyse“ und in der Kopfzeile der Spalte 8 vor
den Wörtern „Genauigkeit/Kalibrierung“ die Wör-
ter „Grad der“ eingefügt.
c) Nummer 2 dritter Spiegelstrich wird wie folgt ge-
fasst:
„ – Für gängige Geräte wie zum Beispiel Geräte
zur Drucklufterzeugung, Pumpen, Ventilato-
ren, Antriebsmotoren, Anlagen zur Wärme-
und Kälteerzeugung sowie Geräte zur Be-
leuchtung und Bürogeräte wird der Energie-
verbrauch durch kontinuierliche Messung
oder durch Schätzung mittels zeitweise instal-
lierter Messeinrichtungen (zum Beispiel
Stromzange, Wärmezähler) und nachvollzieh-
barer Hochrechnungen über Betriebs- und
Lastkenndaten ermittelt. Für gängige Geräte,
für die eine Ermittlung des Energieverbrauchs
mittels Messung nicht oder nur mit einem er-
heblichen Aufwand möglich ist, kann der
Energieverbrauch durch nachvollziehbare
Hochrechnungen über bestehende Betriebs-
und Lastkenndaten ermittelt werden. Für Ge-
räte zur Beleuchtung und für Bürogeräte kann
eine Schätzung des Energieverbrauchs mittels
anderer nachvollziehbarer Methoden vorge-
nommen werden.“
d) In Nummer 2 Tabelle 2 werden in der Kopfzeile
der Spalte 4 nach den Wörtern „Messsystem/
Messart“ die Wörter „oder alternative Art der Er-
fassung und Analyse“ und in der Kopfzeile der
Spalte 5 vor den Wörtern „Genauigkeit/Kalibrie-
rung“ die Wörter „Grad der“ eingefügt.
e) In der Überschrift der Nummer 3 werden die Wör-
ter „Bewertung der Einsparpotenziale“ durch die
Wörter „Identifizierung und Bewertung von Ein-
sparpotenzialen“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Berlin, den 31. Oktober 2014
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1656. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 2bf5b7c17d2cbb02….