Gesetze / Sportbootführerscheinverordnung
SpFV§ 6 Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Bewerber muss für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für das Führen eines Sportbootes
Ein Bewerber, der noch nicht 18 Jahre alt ist, bedarf der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Körperlich untauglich zum Führen eines Sportbootes ist insbesondere, wer nicht über ein ausreichendes Seh-, Hör- oder Farbunterscheidungsvermögen verfügt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zur Feststellung oder Überprüfung der körperlichen oder geistigen Tauglichkeit des Bewerbers kann der Prüfungsausschuss die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder Gutachtens verlangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Einem Bewerber, der körperlich oder geistig bedingt tauglich ist, kann die Fahrerlaubnis unter Auflagen erteilt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der Tauglichkeit verbundenen Gefahren ausgeglichen werden können. Ein nicht ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen kann nicht durch Auflagen ausgeglichen werden. Tritt eine bedingte Tauglichkeit nach der Erteilung der Fahrerlaubnis ein, können nachträglich Auflagen erteilt werden. Die Auflagen sind im Sportbootführerschein zu vermerken. Fällt ein Mangel der körperlichen oder geistigen Tauglichkeit nachträglich weg, können die zum Ausgleich erteilten Auflagen auf Antrag gestrichen werden. Für die Erteilung und Streichung der Auflagen sind die beliehenen Verbände zuständig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/6?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Unzuverlässig ist insbesondere, wer gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist. Tatsachen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen können, sind insbesondere:
Änderungsverlauf
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05.04.2023 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. April 2023 (BGBl. II Nr. 105)
BGBl. 2023 II Nr. 105
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01.12.2022 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2022 (BGBl. I 2211)
BGBl. 2022 I S. 2211
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.