Gesetze / Sportbootführerscheinverordnung
SpFV§ 4 Fahrerlaubnis für die Seeschifffahrtsstraßen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer auf den Seeschifffahrtsstraßen ein Sportboot mit Antriebsmaschine führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis wird unbeschadet des Absatzes 4 durch den Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nachgewiesen (Anlage 1).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Als Fahrerlaubnis im Sinne des Absatzes 1 werden anerkannt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Befähigungsnachweis, der für die Fahrerlaubnis auf den Seeschifffahrtsstraßen für ein Sportboot erforderlich ist, gilt als erbracht für die Inhaber eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft oder staatlichen Organisation erteilten Berechtigungsscheins zum Führen eines Wasserrettungsfahrzeugs, sofern das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der nach dieser Verordnung vorgeschriebene Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen wird ersetzt durch einen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/4?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Gegen Vorlage eines der in Absatz 2 genannten Befähigungszeugnisse bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen ausgestellt. Dies gilt auch für ruhende Befähigungszeugnisse, sofern der Grund ihres Ruhens in der Nichterneuerung des Nachweises der Tauglichkeit liegt. Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/4?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Gegen Vorlage eines der in Absatz 3 genannten Befähigungsnachweise bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag eine Fahrerlaubnis erteilt und ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen ausgestellt, sofern die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen. Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/4?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Gegen Vorlage eines der in Absatz 4 genannten Sportbootführerscheine bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen ausgestellt. Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/4?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Eine Übersicht über die nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 anerkannten Befähigungsnachweise wird im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland – veröffentlicht.
Änderungsverlauf
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01.05.2024 in Kraft
§ 4 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. März 2024 (BGBl. I Nr. 100)
BGBl. 2024 I Nr. 100
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01.12.2022 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2022 (BGBl. I 2211)
BGBl. 2022 I S. 2211
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.