Gesetze / Sportbootführerscheinverordnung
SpFV§ 17 Verzeichnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die beliehenen Verbände führen ein gemeinsames Verzeichnis der Inhaber einer Fahrerlaubnis. Das Verzeichnis enthält folgende Angaben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auskünfte aus dem Verzeichnis dürfen nur an Gerichte, Seeämter, Staatsanwaltschaften, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und Polizeibehörden erteilt werden, soweit die Erteilung der Auskünfte für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/17?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Es ist sicherzustellen, dass die beliehenen Verbände jederzeit Zugriff auf das Verzeichnis haben.
Änderungsverlauf
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14.03.2023 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 73)
BGBl. 2023 I Nr. 73
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.