Gesetze / Sportbootführerscheinverordnung
SpFV§ 10 Voraussetzungen für die Bestellung der Prüfer; Entlassung der Prüfer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prüfer müssen
Zum Nachweis der körperlichen und geistigen Tauglichkeit ist vor der ersten Bestellung den beliehenen Verbänden ein ärztliches Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 vorzulegen, das vom untersuchenden Arzt unmittelbar dem beliehenen Verband in einem verschlossenen Umschlag und in Abschrift dem Prüfer zuzuleiten ist. § 7 Absatz 3 gilt entsprechend. Zur Feststellung oder Überprüfung der körperlichen oder geistigen Tauglichkeit des Prüfers kann der beliehene Verband zusätzlich die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder Gutachtens verlangen. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist den beliehenen Verbänden vor der ersten Bestellung ein behördliches Führungszeugnis (Belegart O) nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Leiter der Prüfungsausschüsse und die anderen Prüfer müssen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die regelmäßige Bestellung der Leiter der Prüfungsausschüsse und der Prüfer erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Bei einer regelmäßigen Bestellung dürfen die Leiter der Prüfungsausschüsse und die Prüfer noch nicht 67Jahre alt sein; die Bestellung endet automatisch mit Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in dem der Leiter des Prüfungsausschusses oder der Prüfer 72 Jahre alt wird. Die beliehenen Verbände haben die Leiter der Prüfungsausschüsse und die Prüfer über ihre Stellung nach Maßgabe der Anlage 7 zu belehren und die Gewähr zu bieten, dass diese die vorstehenden Voraussetzungen jederzeit erfüllen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/10?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wenn Umstände eintreten, die den Leiter des Prüfungsausschusses oder einen anderen Prüfer für die Prüfertätigkeit ungeeignet oder unzuverlässig erscheinen lassen, so haben die beliehenen Verbände dies zu prüfen. Ergibt die Prüfung, dass der betreffende Leiter oder Prüfer nicht mehr geeignet oder zuverlässig ist, ist er von dem beliehenen Verband aus seinem Amt zu entlassen.
Änderungsverlauf
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01.12.2022 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2022 (BGBl. I 2211)
BGBl. 2022 I S. 2211
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.