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§ 1 SpFV — Anwendungsbereich

Sportbootführerscheinverordnung

Stand: 25.06.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung gilt

1.
auf den Binnenschifffahrtsstraßen für Sportboote von weniger als 20 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet,
2.
auf den Seeschifffahrtsstraßen: für Sportboote ohne Längenbegrenzung.